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Was das BFSG für Unternehmenswebseiten bedeutet

13. Januar 2026 · 3 Min. Lesezeit

Seit Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Welche Websites es wirklich betrifft, wer ausgenommen ist und wie Sie sinnvoll anfangen.

Eine Webseite mit großer Schrift, deutlichem Fokusrahmen, Kontrastsymbol und Barrierefreiheitszeichen.

Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Seitdem bekommen wir regelmäßig dieselbe Frage gestellt. Muss meine Website jetzt barrierefrei sein?

Die ehrliche Antwort lautet, es kommt darauf an, was Ihre Website tut. Ich versuche das hier so einfach wie möglich zu sortieren. Eine Rechtsberatung ersetzt das nicht, aber es hilft bei der ersten Einordnung.

Welche Websites gemeint sind

Das BFSG regelt bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Für Websites ist vor allem der elektronische Geschäftsverkehr mit Verbrauchern wichtig. Gemeint sind Angebote, über die Privatpersonen online einen Vertrag schließen können, also zum Beispiel ein Onlineshop, eine Terminbuchung oder ein Abo-Abschluss.

Eine reine Unternehmensseite, die Leistungen vorstellt und ein Kontaktformular hat, fällt nach den Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums in der Regel nicht darunter. Auch Angebote, die sich nur an Unternehmen richten, sind nicht erfasst.

Wer ausgenommen ist

Für Dienstleistungen gibt es eine Ausnahme für Kleinstunternehmen. Das sind Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Die Leitlinien nennen dazu ein anschauliches Beispiel, einen Friseursalon mit vier Beschäftigten und einer Million Euro Umsatz. Der ist ausgenommen, obwohl er online Termine vergibt.

Wichtig ist, dass diese Ausnahme nur für Dienstleistungen gilt. Wer Produkte in Verkehr bringt, die unter das Gesetz fallen, bleibt auch als Kleinstunternehmen in der Pflicht.

Was barrierefrei konkret heißt

Der Maßstab ist die europäische Norm EN 301 549, die für Websites auf die WCAG 2.1 in der Stufe AA verweist. Dahinter stehen vier Grundsätze. Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Im Alltag bedeutet das zum Beispiel ausreichende Kontraste, Alternativtexte für Bilder, eine vollständige Bedienung per Tastatur, einen sichtbaren Fokus und Formulare mit verständlichen Fehlermeldungen.

Was bei Verstößen droht

Die Einhaltung prüfen die Marktüberwachungsbehörden der Länder. In der Regel steht am Anfang eine Aufforderung mit Frist, Mängel zu beheben. Kommt man dem nicht nach, sieht das Gesetz Bußgelder vor, in schweren Fällen bis zu 100.000 Euro.

Wo Sie anfangen

Mein Rat ist, nicht mit einem großen Projekt zu starten, sondern mit einem klaren Bild.

  • Klären Sie zuerst, ob Ihr Angebot überhaupt unter das BFSG fällt.
  • Versuchen Sie, Ihre wichtigsten Seiten nur mit der Tastatur zu bedienen. Das zeigt in wenigen Minuten erstaunlich viel.
  • Lassen Sie danach automatisch und von Hand prüfen, damit Sie eine Liste mit Prioritäten bekommen.
  • Beheben Sie zuerst, was Menschen wirklich aufhält, etwa einen Bestellprozess, der ohne Maus nicht funktioniert.

Und auch wenn Ihre Website nicht unter das Gesetz fällt, lohnt sich der Aufwand. Eine barrierefreie Seite erreicht mehr Menschen, ist für alle leichter zu bedienen und wird bei öffentlichen Ausschreibungen immer öfter vorausgesetzt.

Quellen

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